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Jugendamt

Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung, deren gesetzliche Grundlagen im SGB VIII zu finden sind.
Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt muss ein Jugendamt einrichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII).
Das Jugendamt hat den gesetzlichen Schutzauftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB-VIII). Es ist zuständig bei Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht und auch verfahrensbeteiligt.