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Nachehelicher Unterhalt

Lt. BGB § 1569 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heißt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung die Pflicht hat, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen.

Wenn er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, dann hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts durch den anderen Ehegatten. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dazu nicht imstande ist.