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Quotenunterhalt

Von Quotenunterhalt spricht man, wenn der Unterhalt nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und bei Halbteilung vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleitet wird.

Der Erwerbstätigenbonus ist der Teil des Einkommens, der dem Erwerbstätigen bei Berechnung des Trennungs- oder Ehegattenunterhalts über den Halbteilungsgrundsatz hinaus für mit der Erwerbstätigkeit verbundene Aufwendungen verbleiben muss und beträgt 1/10 bis 1/7 des Einkommens. Dabei wird unterstellt, dass die Eheleute in der Ehe das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet haben.

Je nach Rechtsprechung des zuständigen OLG ist die Berechnung von Quotenunterhalt nur bis zu einer bestimmten Summengrenze möglich. Liegt das Einkommen darüber, muss der Unterhaltsberechtigte eine konkrete Bedarfsberechnung erstellen.