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Scheidungsantrag

Wie wird ein Scheidungsantrag gestellt?

Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Derjenige, der den Scheidungsantrag stellen will, muss hierzu anwaltlich vertreten sein.

Ein Scheidungsantrag kann nur von einer Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Es besteht hierfür Anwaltszwang. Dieser Anwaltszwang besteht nur für den antragstellenden Ehegatten. Der Andere muss nicht anwaltlich vertreten sein, es sei denn, er will Folgeanträge (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht) stellen.

Scheidung-Online, Was ist eine Scheidung-Online?

Siehe Online-Scheidung

Scheidungsverfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Familiengericht statt. Anders als bei anderen Verfahren besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, dass zumindest der Antragsteller sich von einem Anwalt vertreten lassen muss.

Scheidungstermin

Wie läuft ein Scheidungstermin vor Gericht ab?

Im Scheidungstermin überprüft das Gericht, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Das Gericht befragt Sie, seit wann Sie getrennt leben, und ob Sie die Ehe für gescheitert halten oder sie doch fortsetzen wollen.

Hier ist von ihnen nur das dem Gericht bereits mitgeteilte Trennungsdatum zu nennen und zu bestätigen, dass Sie die Ehe nicht aufrecht erhalten wollen halten. Beide Ehepartner müssen vor Gericht bestätigen, das sie sich scheiden lassen möchten. Dies ist die gesetzliche vorgeschriebene Anhörung.

Muss ich persönlich zum Scheidungstermin im Gericht erscheinen?

In dem vom Gericht festgelegten Scheidungstermin ist eine persönliche Anwesenheit der beiden Ehepartnerim Gericht erforderlich.

Zum vom Gericht festgesetzten Gerichtstermin zur Ehescheidung müssen Ihr Ehepartner und Sie somit persönlich erscheinen. Dies gilt auch für die sog. Online-Scheidung.

Eine Ausnahme des persönlichen Erscheinens im Scheidungstermin vor Gericht sieht das Gesetz nur vor, wenn ein Ehepartnersich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts aufhält, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann.

In diesem Fall kann gemäß § 128 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), dann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter am Aufenthaltsort des anderen Ehepartners erfolgen.

Die hierfür nötigen Details kläre ich mit dem für Sie zuständigen Familiengericht direkt ab.

Sorgerecht

Das Sorgerecht bzw. das elterliche Sorgerecht sind die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Eltern betreffend das persönliche Wohl und das Vermögen ihres Kindes bzw. ihrer Kinder.

Die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben wird in §1671 BGB geregelt.

Hier finden Sie das Formular vollmacht über Angelegenheiten der elterlichen sorge pdf Vollmacht-Sorgerecht.pdf